Steuerfreie Zulagen existieren auch heute noch
Für viele Arbeitnehmer ist es ein ärgerlicher Umstand, dass von ihren Zulagen nach der Steuer nicht mehr viel übrig bleibt. Es sollte daher bei allen Sonderzahlungen eine mögliche Steuerbefreiung überprüft werden.
Auch Arbeitnehmer stehen von Zeit zu Zeit vor komplizierten steuerlichen Fragen. Zu diesen gehört auch, welche Zulagen steuerpflichtig sind und in welcher Höhe. Zulagen sind Sonderleistungen, die von den Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie über die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen hinausgehen. Die Zulagen werden in der Alltagssprache unterschiedlich bezeichnet; häufig ist in diesem Zusammenhang etwa auch von Bonus die Rede. Grundsätzlich ist es schon immer so gewesen, dass Arbeitgeber nur sehr begrenzte Möglichkeiten haben, ihren Mitarbeitern diese Zulagen steuerfrei zukommen zu lassen. Gerade in den letzten Jahren sind hier weitere gesetzliche Beschränkungen aufgebaut worden.
So gab es früher etwa die Möglichkeit, Sonderzahlungen vorzunehmen bei der Geburt eines Kindes des Mitarbeiters oder dessen Eheschließung. Der Betrag durfte bei bis zu 315 Euro liegen, die steuerliche Vergünstigung ist aber mittlerweile nicht mehr gültig. Ähnlich ist man bei Abfindungszahlungen verfahren, die früher zumindest teilweise steuerfrei waren. Trotzdem sollten auch derartige Sonderzahlungen einer eingehenden steuerlichen Überprüfung unterzogen werden. Es gibt zu den allgemeinen Regelungen des Einkommensteuergesetzes nämlich eine Reihe von Ausnahmen und Übergangsregelungen. Gerade bei den Übergangsregelungen kann es sein, dass man noch in den vollen Genuss der Steuerfreiheit kommt, wenn die Zulage in einem bestimmten Jahr gewährt wurde.
Dennoch existieren auch im heutigen steuerlichen Umfeld für Arbeitnehmer steuerfreie Zulagen. So gilt eine Steuerfreiheit etwa für Sonderzahlungen, die für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht verrichtet wird. Die genauen Regelungen sind jedoch etwa für die Nachtarbeit recht kompliziert. So darf die Nachtarbeit zwischen 20 und 24 Uhr 25 Prozent des Grundlohnes nicht überschreiten. Die Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr darf maximal bei 40 Prozent liegen und die Sonntagsarbeit bei 50 Prozent. An gesetzlichen Feiertagen darf sie 125 Prozent nicht überschreiten. Weitere Ausnahmen gelten für die Arbeit am 24., 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai. Hier darf die Zulage für die Feiertagsarbeit 150 Prozent des Grundlohns nicht überschreiten.
Weitere steuerliche Vergünstigungen existieren für die Zulagen für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kindern. Doch auch diese Steuerbefreiung ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Die Kinder dürfen das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die gewährten Gelder müssen zweckgebunden sein und es muss sich um eine für die Unterbringung der Kinder geeignete Einrichtung handeln. Die Zweckbindung muss nachgewiesen werden. Weitere Steuerbefreiungen existieren bei Entschädigungen für die Nutzung von Werkzeugen, bei Reise und Umzugskosten oder Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung. Es bleiben auch Zulagen für Rabatte und Sachbezüge in bestimmter Höhe von der Steuer befreit sowie für die Nutzung von Personalcomputern oder Telekommunikationsgeräten.